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Notstand

Zur Vermeidung von Versicherungsnotständen bzw. Deckungslücken, die infolge einer Vertragsaufhebung oder eines Versichererwechsels auftreten können, hat die Ersatzkasse UVG in Zusammenarbeit mit den beigetretenen Versicherern gemäss Art. 68 UVG ein Notstandsabkommen abgeschlossen.

Gemäss diesem Abkommen setzen die Versicherer UVG-Verträge, die von einer Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben wurden respektive aus irgendeinem Grund ausser Kraft getreten sind, auf Verlangen des Versicherungsnehmers und im Auftrag der Ersatzkasse UVG wieder in Kraft.

Der Versicherungsnehmer kann sein Begehren innerhalb von drei Jahren nach der Auflösung des Vertrags stellen, sofern seine Arbeitnehmer inzwischen nicht bei einem anderen Versicherer gemäss UVG versichert sind.

Falls Sie eine rückwirkende Reaktivierung Ihres Vertrags wünschen, bitten wir Sie, das nachfolgende Formular vollständig auszufüllen und an uns zu übermitteln.

Das Notstandsabkommen finden Sie hier (Link zu Gesetze & Reglemente)

Für eine Bearbeitung Ihres Anliegens muss zum Abschluss dieses Formulares zwingend das Kündigungsschreiben übermittelt werden.

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