Falls für ein bestimmtes Risiko im Schweizer Versicherungsmarkt kein Risikoträger gefunden wird (z.B. aufgrund unerwünschter Risikoklasse), kann die Ersatzkasse UVG dieses Risiko mittels einer Zuweisungsverfügung einem Versicherer zuteilen.
Ab dem von der Ersatzkasse UVG festgelegten Stichtag wird der zugewiesene Versicherer Ihr Unternehmen versichern. Bitte beachten Sie, dass dies kein Offertprozess ist. Der zugewiesene Versicherer stellt Ihnen gemäss seinen Bedingungen und Tarifen eine Police aus. Die Ersatzkasse UVG hat hierbei kein Mitspracherecht.
Es ist die gesetzliche Aufgabe der Ersatzkasse UVG, auf eine ausgewogene Risikoverteilung im Schweizer Markt zu achten. Daher können wir bei der Zuweisung keine Rücksicht auf persönliche Präferenzen bezüglich des Risikoträgers nehmen.
Damit wir eine Zuweisung initialisieren können,benötigen wir mindestens drei Ablehnungen von Versicherungsgesellschaften (die SUVA kann aufgrund der definierten Branchenzuständigkeit nicht akzeptiert werden).
Die drei Ablehnungen sind auf dem nachfolgenden Formular zu dokumentieren. Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular direkt über das Kontaktformular unserer Homepage.
Bitte beachten Sie, dass die Zuweisung nicht rückwirkend erfolgen kann. Die Ersatzkasse UVG wird für die ggf. entstandene Säumnisdauer (als Säumnisdauer gilt die Periode zwischen dem Beginn der vom Arbeitgeber versäumten Versicherungspflicht und dem Beginn des Versicherungsvertrages bzw. bis zum Wegfall der Versicherungspflicht) eine rückwirkende Prämienverfügung erstellen.