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FAQ

Die Unfallversicherung nach UVG (Unfallversicherungsgesetz) ist eine in der Schweiz gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die Arbeitnehmer gegen die finanziellen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten absichert. Das UVG regelt die Leistungen und Pflichten der Unfallversicherung und stellt sicher, dass Versicherte im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit medizinisch versorgt werden und finanzielle Unterstützung erhalten.

Allgemeine Fragen zur Versicherungspflicht wird die für sie zuständige Ausgleichskasse beantworten.

In der Schweiz sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ihr Personal obligatorisch gegen Unfälle zu versichern, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Unfallversicherungsgesetz (UVG). Die Versicherungspflicht gilt ab dem ersten Arbeitstag und unabhängig davon, ob die Beschäftigung dauerhaft oder nur vorübergehend ist. (Ausnahme: geringfügiger Lohn - Frage Nr. 9)

Nein. Die Ersatzkasse UVG ist keine private Versicherungsgesellschaft. Die Unfallversicherung muss bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Der Abschluss einer Unfallversicherung kann nicht rückwirkend erfolgen. Für die Zeitperiode in der keine Unfallversicherung bestand, erheben wir als Ersatzkasse UVG (Art. 8 des Verwaltungsreglements der Ersatzkasse UVG) eine Ersatzprämie, gewähren aber auch rückwirkend den Versicherungsschutz der obligatorischen Unfallversicherung. Dafür benötigen wir eine Selbstdeklaration, welche auf unserer Homepage ausgefüllt werden kann.

Die aktuelle Liste der Unfallversicherer nach Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Gesundheit (BAG).
https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/unfallversicherung/uv-versicherer-aufsicht.html

Ja. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihr Personal obligatorisch gegen Unfall bei einer privaten Versicherungsgesellschaft zu versichern. (Ausnahme: geringfügiger Lohn - Frage Nr. 9)

Nein, die Unfalldeckung nach KVG (Krankenversicherungsgesetz) ist für Personen vorgesehen, die keiner oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Tritt bei einem Arbeitnehmer ein Unfallereignis ein, so ist die Krankenkasse nicht leistungspflichtig, sofern eine Deckung nach UVG hätte bestehen müssen. Dies ist anders, wenn eine Krankenversicherung für Arbeitgeber Kollektivverträge nach UVG anbietet.

Nein, das Obligatorium besteht jeweils pro Arbeitgeber. Das bedeutet, jeder Arbeitgeber muss für seine Arbeitnehmer individuell eine UVG-Versicherung abschliessen.

Wenn ausschliesslich Personen mit einem Einkommen von weniger als CHF 2'500.- im Jahr beschäftigt werden (vgl. Art. 14 Abs. 5 AHVG), ist der Abschluss einer UVG-Versicherung nicht notwendig. Sobald jedoch eine angestellte Person mehr als CHF 2'500.- im Jahr verdient, besteht das Obligatorium.
Ereignet sich ein Unfall, prüft die Ersatzkasse das Ereignis und erhebt gem. Art. 95 UVG eine Ersatzprämie für maximal 5 Jahre.
Ausgenommen von dieser "Befreiung" sind Anstellungen in Privathaushalten und bei Arbeitgebern im künstlerischen Bereich. Hier gelten alle Löhne ab dem ersten Franken als prämienpflichtiges Einkommen. Der Arbeitgeber hat bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG eine UVG-Police abzuschliessen.

Unter einem geringen Lohn versteht man ein jährliches Einkommen, das kleiner als CHF 2'300.- ist. Beschäftigt ein Arbeitgeber im Sinne von Art. 14 Abs. 5 AHVG ausschliesslich Arbeitnehmer mit geringfügigem Einkommen (kleiner als CHF 2'300.-), so wird bei ihm nur dann eine Ersatzprämie eingefordert, wenn es zu einem versicherten Unfall kommt.

Ja. Bei Anstellungen im Privathaushalt ist eine obligatorische UVG-Versicherung ab dem ersten Franken erforderlich.

Gestützt auf Art. 34d Abs. 2 lit. 2 AHVV sind Personen, die in einem Privathaushalt arbeiten, bis zur Vollendung des 25. Altersjahres von der Prämienpflicht befreit, sofern pro Arbeitgeber der Jahreslohn von Fr. 750.- nicht überschritten wird.
Bei einem versicherten Unfall während eines Sackgeldjobs ist gemäss Art. 95 Abs. 1bis UVG die Ersatzkasse UVG für die Fallbehandlung zuständig. Tritt ein Leistungsfall ein, der durch die Ersatzkasse UVG bearbeitet wird, schuldet der Arbeitgeber der Ersatzkasse UVG Ersatzprämien für maximal die letzten fünf Jahre.

Der maximal versicherte Lohn in der Unfallversicherung (UVG) beträgt zurzeit CHF 148'200.-.

Wird für ein bestimmtes Risiko im Schweizer Versicherungsmarkt keine Risikoträger gefunden (z.B. aufgrund unerwünschter Risikoklasse), so hat die Ersatzkasse UVG die Möglichkeit, dieses Risiko mittels einer Zuweisungsverfügung einem Versicherer zuzuteilen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Zuweisung.

Wenn der Antrag zum Versicherungsabschluss von mindestens drei Versicherungsgesellschaften abgelehnt wird, kann die Ersatzkasse UVG eine Zuweisungsverfügung an eine Versicherungs-Gesellschaft vornehmen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Zuweisung.

Nein. Um eine möglichst ausgewogene Risikoverteilung zu erreichen, werden bei der Zuweisung die registrierten Versicherer (gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a und c UVG) chronologisch nach Alphabet berücksichtigt.

Per Datum gemäss Zuweisungsverfügung besteht die Versicherungspflicht beim zugewiesenen Unfallversicherer, selbst wenn der Versicherer dagegen Einsprache erhebt. Wir bitten Sie, direkt mit der Unfallversicherung Kontakt aufzunehmen, um die Policierung zu beschleunigen.

Nein, der Tarif beim Versicherer obliegt nicht der Ersatzkasse UVG. Die Ersatzkasse UVG nimmt lediglich die Zuweisung vor.

Nein, der Unfallversicherungsabschluss kann nicht rückwirkend erfolgen. Für die Zeitperiode in der keine Unfallversicherung bestand, erheben wir als Ersatzkasse UVG (Art. 8 des Verwaltungsreglements der Ersatzkasse UVG) eine Ersatzprämie. Die Selbstdeklaration kann auf unserer Homepage ausgefüllt werden.

Ja, wir bitten Sie, diesbezüglich mit uns Kontakt aufzunehmen.

Sie können eine Revision der Prämienverfügung per Mail beantragen. Bitte stellen Sie uns die definitiven Lohnabrechnungen zu. Anschliessend wird die Korrektur seitens Ersatzkasse UVG vorgenommen.

Zur Vermeidung von Versicherungsnotständen in der Unfallversicherung gemäss UVG setzen die Versicherer UVG-Verträge, die von einer Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben worden sind bzw. aus irgendeinem Grund ausser Kraft getreten sind, auf Verlangen des Versicherungsnehmers wieder in Kraft. Der Versicherungsnehmer kann sein Begehren innert drei Jahren seit der Auflösung des Vertrages stellen, wenn seine Arbeitnehmer nicht inzwischen bei einem anderen Versicherer gemäss UVG versichert waren. Der frühere Versicherer setzt den Vertrag jedoch auch dann rückwirkend wieder in Kraft, wenn der neue Versicherer vom abgeschlossenen Vertrag wegen falscher Antragsdeklaration zurücktritt. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter Notstand.

Der Unfall kann über unsere Homepage gemeldet werden. Die Ersatzkasse UVG erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Schadenregulierung erfolgt durch die Allianz Suisse im Auftrag der Ersatzkasse UVG. Die Ersatzkasse UVG bleibt Versicherungsträger.

Die Rechnung kann bei der Krankenkasse eingereicht werden mit dem Hinweis, dass sie gemäss Art. 70 Abs. 1 ATSG vorleistungspflichtig ist, bis die Zuständigkeit geklärt wurde.

Der Versicherungsabschluss muss bei einer privaten Versicherungsgesellschaft nach Art. 68 UVG erfolgen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter ANobAG

Der in der Schweiz tätige Arbeitnehmende kann im Auftrag des Arbeitgebers mit Sitz ausserhalb der EU/EFTA eine obligatorische Unfallversicherung abschliessen. Hierzu muss folgendes Vereinbarungsformular vorliegen.

In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht obligatorisch versichert. Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf Gesuch hin von der Ersatzkasse bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.

Die Stiftung ist zu klein, um wirtschaftlich sinnvoll eine eigene Infrastruktur zu unterhalten. Seit Gründung wird die Ersatzkasse UVG durch einen Versicherer nach Art. 68 (UVG), der Allianz Suisse, administriert. Die Schadenregulierung erfolgt durch die Allianz Suisse im Auftrag der Ersatzkasse UVG. Die Ersatzkasse UVG bleibt Versicherungsträger und ist zu jeder Zeit unabhängig und eigenständig.

Die Ersatzkasse UVG wurde gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in Form einer Stiftung errichtet.

Das oberste Organ der Ersatzkasse UVG ist der Stiftungsrat. Dieser ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammengesetzt. Die Allianz Suisse stellt das Stiftungsratspräsidium. Mehr dazu können Sie auf der Homepage der Ersatzkasse unter dem Titel "Organisation" nachlesen.

Die Ersatzkasse UVG finanziert sich über jährliche Beiträge aller Versicherer gemäss Art. 68 UVG (proportional zum Nettoprämienvolumen der obligatorischen Unfallversicherung jedes Versicherers) und über rückwirkende Prämieneinnahmen von säumigen Arbeitgebern.

Nein, für das BVG ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zuständig.

https://web.aeis.ch/DE/home

Disclaimer

Obwohl die Ersatzkasse UVG mit aller Sorgfalt auf die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen achtet, kann hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen keine Gewährleistung übernommen werden.